Kryptoverwahrgeschäft – aktuelle News der Bafin

Durch das Gesetz zur Umset­zung der Ände­rungs­richt­li­nie zur vier­ten EU-Geld­wä­sche­richt­li­nie (BGBl. I vom 19.12.2019, S. 2602) wur­de das Kryp­to­ver­wahr­ge­schäft als neue Finanz­dienst­leis­tung in das KWG aufgenommen.

Unter­neh­men benö­ti­gen ab sofort eine Lizenz zur Ver­wah­rung von Krypto-Währungen

Das Gesetz sieht jedoch Über­gangs­be­stim­mun­gen für sol­che Unter­neh­men vor, die bereits vor dem Inkraft­tre­ten die nun erlaub­nis­pflich­ti­gen Geschäf­te erbracht haben.

Mehr dazu fin­det man auf den Sei­ten der BaFin (die stän­dig aktua­li­siert werden).


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